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Familienrecht
Sorgerecht
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017, Az III ZB 601/15, drei wesentliche Feststellungen zum immer häufiger praktizierten sog. "Wechselmodell" getroffen, bei dem die Kinder im Rahmen des Umgangs gleiche lange Zeiten bei den voneinander getrennt lebenden Elternteilen verbringen.
a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
b) Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung
setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -
FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.
c) Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Fazit:
Insbesondere führt letztere Feststellung zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell in letzter Konsequenz doch vom Willen der Eltern abhängig ist.